Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen
Ziel dieses Programms ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz kleiner und mittelständischer Unternehmen.
Ziel dieses Programms ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz kleiner und mittelständischer Unternehmen.
Der Bundesrat hat am 5.6.2020 das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ verabschiedet.
BMF-Schreiben vom 30.6.2020
Weitere steuerliche Maßnahmen zur Stärkung der Binnennachfrage
Wissenswertes für Arbeitgeber
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
Pauschal ermittelte Verlustrückträge
Anhebung der Sozialleistungen in der Corona Krise
Konjunktur- und Zukunftspaket
Verständigungsvereinbarung mit Österreich
Aufwendungen für beruflich bedingte Umzüge können grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Zusätzliche Aufwendungen für die Einhaltung neuer Hygiene- und Schutzvorschriften
Lohnersatz bei Kita-Schließung
Unternehmern und Freiberuflern entstehen durch die Corona-Krise regelmäßig zusätzliche Aufwendungen für die Einhaltung neuer Hygiene- und Schutzvorschriften. Insbesondere müssen Räumlichkeiten durch Glasscheiben (Plexiglas) getrennt bzw. Schutzscheiben im Kassenbereich oder am Informationsschalter installiert werden.
Werden Schutzscheiben fest installiert (verschraubt oder verklebt), sind die Aufwendungen im Regelfall als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu verbuchen. Das Anbringen von Glasscheiben kann nicht als nachträgliche Herstellungskosten für die Geschäftseinrichtung gewertet werden. Denn es handelt sich hier nicht um eine Investition, die zu einer Erweiterung oder wesentlichen Verbesserung der Einrichtung führen würde.
Werden Glastrennscheiben an der Decke installiert und hängen diese von oben frei herab, sind sie als eigenständige Wirtschaftsgüter zu betrachten und können im Regelfall als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben werden. Letzteres setzt voraus, dass die Anschaffungskosten pro Scheibe netto € 800,00 nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz-EStG). Überschreiten die Anschaffungskosten pro Glastrennscheibe diesen Betrag, muss jede Scheibe aktiviert und über die gewöhnliche Nutzungsdauer (die beträgt allgemein zehn Jahre) abgeschrieben werden. Im letzteren Fall ist bei einer Deinstallation nach Ende der Corona-Krise eine Teilwertabschreibung auf null zu prüfen.
Stand: 29. Juni 2020
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