Neuerungen im Steuer- und Sozialrecht 2018
Rentenversicherungsbeitrag sinkt 2018
Rentenversicherungsbeitrag sinkt 2018
Zuschüsse nach Gehaltsverzicht steuerlich zulässig
Betriebsprüfung und betriebsnahe Veranlagung
Vorlage an den Europäischen Gerichtshof
Kaffee und trockene Brötchen
Am 26.6.2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten (BGBl I S 1822).
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören u. a. auch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)).
Der Bundesrechnungshof ist jene Institution, die nach der Bundeshaushaltsordnung die finanzwirtschaftliche Entwicklung des Bundes überwacht und dokumentiert.
Am 26.6.2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten (BGBl I S 1822). Zu den wesentlichen Neuerungen zählt dabei die Einrichtung eines Transparenzregisters (§ 18 ff GwG). Ziel dieser neuen Einrichtung ist die Veröffentlichung von Angaben über wirtschaftlich Berechtigte von nahezu allen juristischen Personen, Vermögensmassen und weiteren Rechtsgestaltungen, u. a. auch von Stiftungen und Trusts.
Als wirtschaftlich Berechtigte gelten natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person oder Vermögensmasse steht, oder auf deren Veranlassung Handlungen jeglicher Art durchgeführt werden (§ 3 GwG). Gemeldet werden müssen Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses der betreffenden Person.
Angaben können ausschließlich elektronisch übermittelt werden. Voraussetzung ist zunächst eine Basis-Registrierung unter Angabe einer E-Mail-Adresse und der Eingabe eines selbst gewählten Passwortes. Eine entsprechende Anleitung steht unter den Downloads auf der Internetseite des Transparenzregisters zur Verfügung (www.transparenzregister.de).
Insbesondere Stiftungsvorstände und Treuhänder sowie Verwalter diverser Vermögensmassen, wie u. a. Vermögenstrusts, müssen klären, inwieweit sich für sie Meldepflichten an das Transparenzregister ergeben. Für Verstöße drohen hohe Bußgelder. Einfache Verstöße können bereits mit bis zu € 100.000,00 geahndet werden.
Stand: 27. Dezember 2017
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