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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Dezember 2022

Jahreswechsel und 10-Tage-Frist

Jahreswechsel und 10-Tage-Frist

Steuerliche Zurechnung von innerhalb von 10 Tagen nach dem Jahreswechsel zugeflossenen regelmäßigen Einnahmen sowie abgeflossenen regelmäßigen Ausgaben

Aufbewahrungsfristen 2022/2023

Aufbewahrungsfristen 2022/2023

Welche Belege und sonstige Unterlagen zum 31.12.2022 vernichtet werden können

Energiekosten: Finanzämter zeigen sich großzügig

Energiekosten: Finanzämter zeigen sich großzügig

Finanzverwaltung berücksichtigt gestiegene Energiekosten mit Billigkeitsregelungen

Dreieckskonstellationen bei Arbeitnehmern

Dreieckskonstellationen bei Arbeitnehmern

Anwendung des maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) aus zwei möglichen DBAs

Sachbezugswerte 2023

Sachbezugswerte 2023

Welche Sachbezugswerte in 2023 gelten

Verlustbescheinigung und Freistellungsaufträge prüfen

Verlustbescheinigung und Freistellungsaufträge prüfen

Wie Kapitalanleger zum Jahresende ihr Anlagedepot steuerlich optimieren können

Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren

Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren

Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren

Grundsteuerabgabefrist verlängert

Grundsteuerabgabefrist verlängert

Abgabefrist für Grundsteuererklärungen endet jetzt am 31.1.2023


Energiekosten: Finanzämter zeigen sich großzügig

Illustration

Steuerliche Billigkeitsmaßnahmen

Die erhebliche Belastung der Unternehmen und privaten Haushalte mit den hohen Energiekosten als Folge des Ukraine-Kriegs soll die Finanzämter dazu anhalten, „die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der erheblich betroffenen Steuerpflichtigen“ zu nutzen. Erleichterungen gibt es für Unternehmen vor allem bei den Gewerbesteuervorauszahlungen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für eine Steuerstundung oder Steuerherabsetzung sollen die Finanzämter bei Anträgen, die bis 31.3.2023 eingehen, keine strengen Anforderungen stellen. So lautet der Tenor des Bundesfinanzministeriums im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gemäß den BMF-Schreiben vom 5.10.2022 IV A 3 - S 0336/22/10004 :001 und den gleich lautenden Erlassen vom 20.10.2022 FM3-G 1460-1/5.

Anpassung der Vorauszahlungen

Finanzämter können Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2022 rückwirkend herabsetzen und Vorauszahlungen für 2023 niedriger festsetzen oder ganz aussetzen. Nach dem BMF-Schreiben vom 5.10.2022 sollen Finanzämter „unter Einbeziehung der aktuellen Situation“ zeitnah entscheiden. In den Fällen, in denen die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen angepasst werden, können auch die Gewerbesteuervorauszahlungen geändert werden. Auch eine rückwirkende Anpassung für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung des Finanzamtes möglich (gleich lautende Erlasse vom 20.10.2022). Die betreffenden Gemeinden sind an die Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrages der Finanzämter bei der Festsetzung der Vorauszahlungen gebunden.

Verzicht auf Stundungszinsen

Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann nach dem BMF-Schreiben verzichtet werden, sofern der betreffende Steuerpflichtige seinen Zahlungspflichten bisher pünktlich nachgekommen ist und bislang nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat. Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Coronakrise sollen hierbei keine Berücksichtigung finden, sofern Billigkeitsmaßnahmen für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt worden sind.

Gewerbesteuer

Anträge auf Gewerbesteuerermäßigungen sind grundsätzlich an die Gemeinden zu richten. Nur wenn die Festsetzung und Erhebung nicht den Gemeinden übertragen worden ist, sind Anträge an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu adressieren.

Stand: 28. November 2022

Bild: Farknot Architect - stock.adobe.com

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