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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe August 2023

Corona-Schlussabrechnungen

Corona-Schlussabrechnungen

Finanzverwaltung verlängert Abgabefrist für Corona-Schlussabrechnungen bis Ende Oktober 2023

Homepage

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Maßgebliche Abschreibungsdauer beträgt drei Jahre

Entgeltfortzahlung an Feiertagen

Entgeltfortzahlung an Feiertagen

Beschäftigungsort des Arbeitnehmers maßgeblich für Lohnfortzahlung

Beschäftigung von Schülern und Studenten während der Ferienzeit

Beschäftigung von Schülern und Studenten während der Ferienzeit

Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten bei zeitlich befristeten Beschäftigungen während der Ferienzeit

Deutschlandticket

Deutschlandticket

Arbeitgeberzuschüsse für Deutschlandticket als Zuschüsse für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei

Geldtransfers ins Ausland

Geldtransfers ins Ausland

Überweisungen von Geldbeträgen ins Ausland unterliegen bestimmten Meldepflichten

Vergleichswertverfahren

Vergleichswertverfahren

Vergleichspreise und Vergleichsfaktoren der Gutachterausschüsse auf dem Prüfstand

Inflationsausgleichsprämie

Inflationsausgleichsprämie

BMF veröffentlicht FAQ zur Inflationsausgleichsprämie


Entgeltfortzahlung an Feiertagen

Euromünzen

Bundeseinheitliche Feiertage

Arbeitgeber sind nach § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz/EFZG verpflichtet, ihren Beschäftigten das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, wenn infolge eines gesetzlichen Feiertages die Arbeit ausfällt. Fällt der Feiertag auf einen Sonntag, besteht keine Lohnfortzahlungspflicht nach § 2 Abs. 1 EFZG, da der Arbeitnehmer ohnehin nicht gearbeitet hätte. Die Lohnfortzahlungspflicht umfasst gesetzliche Feiertage, die durch Bundes- oder Landesgesetze angeordnet sind und für diese im Grundsatz ein Arbeitsverbot besteht.

Nicht bundeseinheitliche Feiertage

Mariä Himmelfahrt (15. August) ist nur in Bayern und im Saarland ein gesetzlicher Feiertag. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob Arbeitgeber, die ihren Firmensitz außerhalb dieser Bundesländer haben, zur Lohnfortzahlung verpflichtet sind. Eine Lohnfortzahlungspflicht besteht dann, wenn der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers in dem jeweiligen Bundesland liegt, in dem Mariä Himmelfahrt ein gesetzlicher Feiertag ist. Maßgeblich ist somit weder der Firmenstandort des Arbeitgebers noch der Wohnsitz des Arbeitnehmers. Maßgeblich ist vielmehr der Beschäftigungsort. Der Arbeitnehmer muss in dem Bundesland tätig sein, in dem ein gesetzlicher Feiertag besteht.

Stand: 26. Juli 2023

Bild: weyo - stock.adobe.com

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