Bürokratieabbau Teil III
Neues Eckpunktepapier bringt auch Steuervorteile
Neues Eckpunktepapier bringt auch Steuervorteile
BFH stärkt Rechte der Steuerzahler
Wichtiges zur Einkommensteuererklärung 2018
Konsultationsvereinbarung
Länderinitiative für vereinfachtes Verfahren
Der Bundesanteil am Umweltbonus beträgt € 2.000,00 (reine Batteriefahrzeuge) bzw. € 1.500,00 (Hybridelektrofahrzeuge).
Seit 2009 steht jedem Kapitalanleger ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von € 801,00 zu.
Für Hilfen im Privathaushalt müssen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt und Meldungen erstattet werden.
Seit 2009 steht jedem Kapitalanleger ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von € 801,00 zu. Gemeinsam veranlagte Ehegatten (als auch eingetragene Lebenspartner) erhalten einen Gesamtbetrag von € 1.602,00. Sofern Ehegatten und Lebenspartner nicht gemeinsam veranlagt werden, kann jeder von ihnen einen Sparer-Pauschbetrag von € 801,00 in Anspruch nehmen. Dies gilt insbesondere für dauerhaft getrennt lebende Ehegatten.
Kann ein Ehe-/Lebenspartner seinen Sparer-Pauschbetrag wegen fehlender Einnahmen nicht oder nicht vollständig nutzen, wird der Sparer-Pauschbetrag des anderen Ehegatten/Lebenspartner um den nicht ausgeschöpften Betrag erhöht (§ 20 Abs. 9 Satz 3 2. Halbsatz Einkommensteuergesetz/EStG).
Liegt dem depotführenden Kreditinstitut ein gemeinsamer Freistellungsauftrag der Ehegatten/Lebenspartner vor, übernimmt das zuständige Bankinstitut die Aufteilung. Gemeinsam veranlagte Ehegatten können entweder einen gemeinsamen oder jeder für sich einen Freistellungsauftrag stellen. Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag kann sowohl für Gemeinschaftskonten wie auch für Einzelkonten oder Depots erteilt werden, die auf den Namen nur eines Ehegatten laufen (vgl. hier Textziffer 5, Verfügung der OFD Frankfurt/M. vom 8.10.2013, S 2400 A - 33 - St 54). Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag hat den Vorteil, dass ggf. eine Steuerveranlagung der gemeinsamen Kapitalerträge unterbleiben kann (sofern von beiden Ehe-/Lebenspartnern nur inländische Kapitaleinkünfte bezogen werden). Wird ein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt, gilt dieser auch als Antrag auf eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung.
Stand: 29. Juli 2019
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