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Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Sommer 2026

Behandlungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
Gewerbesteuerpflicht eines ambulanten Pflegedienstes

Gewerbesteuerpflicht eines ambulanten Pflegedienstes

Anhängiges Verfahren vor dem Bundesfinanzhof

Rechtsanspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten

Rechtsanspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten

Aktuelles Urteil des Landessozialgericht Hamburg

Befristete Arzttätigkeit in ausländischen Hotels und Resorts

Befristete Arzttätigkeit in ausländischen Hotels und Resorts

Abgrenzung zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit

Kleinunternehmerregelung nutzen

Kleinunternehmerregelung nutzen

Umsatzsteuer für Schönheitsoperationen vermeiden

Weißer Kittel als Berufskleidung

Weißer Kittel als Berufskleidung

Die unentgeltliche und die verbilligte Überlassung berufstypischer Kleidung vom Arbeitgeber an die Beschäftigten ist steuerfrei.

Geplantes Steuerungssystem für Facharzttermine

Geplantes Steuerungssystem für Facharzttermine

Pläne der Bundesregierung für ein Terminvergabe-Steuerungssystem


Rechtsanspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten

Tastaturtaste namens Gutachten

Sachverhalt

Ein seit vielen Jahren an ausgeprägten sozialen Phobien leidender Patient, welcher deswegen bisher medizinisches Cannabis zum Inhalieren erhielt, klagte gegen den Sozialversicherungsträger auf weitere Kostenübernahme der medizinischen Cannabispräparate. Der Sozialversicherungsträger stellte nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) die Kostenübernahme ein, nachdem der Kläger seiner Mitwirkungspflicht in Form des Nachweises über eine aufgenommene Psychotherapie nicht nachgekommen war.

Entscheidung des Gerichts

Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat der Klage stattgegeben und hielt diese auch für begründet (Urt. v. 26.2.2026 - L 1 KR 87/24 WA). Der Kläger habe einen Anspruch auf die Versorgung mit medizinischem Cannabis aus § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchstabe b) Nr. 2 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V). Nach Auffassung des Gerichts hätte ein Vertragsarzt eine Einschätzungsprärogative, die von Krankenkasse und Gericht „nur sehr begrenzt auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu prüfen sei“. Das Gericht stellte auch klar, dass eine Vertragsärztin bzw. ein Vertragsarzt kein Gutachten vorlegen muss. „Ausreichend sei es, wenn sie bzw. er die eigene Einschätzung abgebe und diese begründe“, so das Gericht.

Eigene Wertung der Krankenkasse

Das Gericht betonte ferner, dass die Einschätzungsprärogative der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nicht durch eine eigene Wertung der Krankenkasse auf Basis der wertendmedizinischen Einschätzung dritter Sachverständiger zu ersetzen sei.

Stand: 26. Mai 2026

Bild: momius - stock.adobe.com

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