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Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Sommer 2026

Behandlungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
Gewerbesteuerpflicht eines ambulanten Pflegedienstes

Gewerbesteuerpflicht eines ambulanten Pflegedienstes

Anhängiges Verfahren vor dem Bundesfinanzhof

Rechtsanspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten

Rechtsanspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten

Aktuelles Urteil des Landessozialgericht Hamburg

Befristete Arzttätigkeit in ausländischen Hotels und Resorts

Befristete Arzttätigkeit in ausländischen Hotels und Resorts

Abgrenzung zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit

Kleinunternehmerregelung nutzen

Kleinunternehmerregelung nutzen

Umsatzsteuer für Schönheitsoperationen vermeiden

Weißer Kittel als Berufskleidung

Weißer Kittel als Berufskleidung

Die unentgeltliche und die verbilligte Überlassung berufstypischer Kleidung vom Arbeitgeber an die Beschäftigten ist steuerfrei.

Geplantes Steuerungssystem für Facharzttermine

Geplantes Steuerungssystem für Facharzttermine

Pläne der Bundesregierung für ein Terminvergabe-Steuerungssystem


Kleinunternehmerregelung nutzen

Sparschwein

Therapeutisches Ziel

Ärztliche Leistungen unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Erforderlich für die Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz - UStG) ist allerdings, dass die Operation der Behandlung oder Heilung einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels dient. Schönheitsoperationen oder andere kosmetische Eingriffe sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Ebenso sind Lieferungen wie der Verkauf von Arzneimitteln oder das Halten von Vorträgen usw. umsatzsteuerpflichtig.

Kleinunternehmerregelung

Ärztinnen bzw. Ärzte, die im vergangenen Kalenderjahr 2025 aus umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten nicht mehr als € 25.000,00 erzielt haben und im laufenden Kalenderjahr 2026 voraussichtlich nicht mehr als € 100.000,00 an Umsatz erzielen, können sich auf die sogenannte Kleinunternehmerregelung berufen (§ 19 Umsatzsteuergesetz - UStG). Auf diese Weise bleiben dem Grunde nach umsatzsteuerpflichtige Schönheitsoperationen bzw. sonstige Tätigkeiten steuerfrei. Für in der übrigen Europäischen Union ansässige Ärzte gilt statt der € 25.000,00 Betragsgrenze ein einheitlicher Betrag von € 100.000,00. Erforderlich ist hier noch der Besitz einer gültigen Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, welche im Ansässigkeitsstaat erteilt wurde.

Antrag

Für die Inanspruchnahme der nationalen Kleinunternehmerregelung müssen Ärzte keine Anträge stellen. Die Regelung ist automatisch anwendbar, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Für die unionsweite Anwendung der Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Mitgliedstaaten müssen Ärzte einen gesonderten Antrag auf Teilnahme am besonderen Meldeverfahren (§ 19a Abs. 1 UStG) stellen.

Stand: 26. Mai 2026

Bild: Africa Studio - stock.adobe.com

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