Behandlungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
Urteil Hessisches Finanzgericht
Urteil Hessisches Finanzgericht
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Aktuelles Urteil des Landessozialgericht Hamburg
Abgrenzung zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit
Umsatzsteuer für Schönheitsoperationen vermeiden
Die unentgeltliche und die verbilligte Überlassung berufstypischer Kleidung vom Arbeitgeber an die Beschäftigten ist steuerfrei.
Pläne der Bundesregierung für ein Terminvergabe-Steuerungssystem
Einrichtungen der ambulanten Pflege sind nach § 3 Nr. 20 Buchst. d) Gewerbesteuergesetz - GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Die Steuerbefreiung gilt nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf (Urt. v. 13.3.2024, 7 K 2517/21 G) auch dann, wenn die Vergütungen nicht unmittelbar von den Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe an die Einrichtung gezahlt werden, sondern von einer zwischengeschalteten Genossenschaft, die die Leistungen in eigenem Namen abrechnet und an die Einrichtung weiter überweist.
Nach Auffassung des FG verlangen der Wortlaut und der Gesetzeszweck der Steuerbefreiungsnorm weder eine unmittelbare Rechtsbeziehung noch eine unmittelbare Kostenerstattung mit dem Sozialversicherungsträger. Der Gesetzeswortlaut verlangt lediglich, dass „mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind“. Im Übrigen gibt das Gesetz eine tätigkeitsbezogene Betrachtung vor, so das Gericht. Der Vergütungsweg lief dabei so ab, dass der Betreiber seine an die pflegebedürftigen Personen erbrachten Pflegeleistungen der Genossenschaft in Rechnung stellte und dieser eine entsprechende Vergütung von der Genossenschaft erhielt Der Vergütungsweg lief dabei so ab, dass der Betreiber seine an die pflegebedürftigen Personen erbrachten Pflegeleistungen der Genossenschaft in Rechnung stellte und dieser eine entsprechende Vergütung von der Genossenschaft. erhielt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen für das anhängige Revisionsverfahren lautet: VII R 35/24.
Stand: 26. Mai 2026
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