
Steuerpflicht pauschal ausbezahlter Lohnzuschläge
Nur tatsächlich geleistete SFN-Arbeit steuerfrei
Nur tatsächlich geleistete SFN-Arbeit steuerfrei
Dienstleistungen durch Apotheken umsatzsteuerfrei
BFH entscheidet über Steuerpflicht
Kommunikationsformen der Arztpraxen
BFH entscheidet über Umsatzsteuerpflicht
Die vereinfachte Nachweisregelung gilt für Lohnsteuer-Anmeldezeiträume, die nach dem 31.12.2020 enden bzw. ab dem Veranlagungszeitraum 2021.
Das Einkommensteuerrecht erfasst eigentlich alle nur denkbaren Einkunftstatbestände.
Beförderungsleistungen für kranke und verletzte Personen sind nach § 4 Nr. 17 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Münster gilt dies aber nur, wenn die Beförderung in einem hierfür besonders eingerichteten Fahrzeug stattfindet (Urteil v. 10.10.2019 - 5 K 2662/16 U). Bei Verwendung von Fahrzeugen mit serienmäßiger Ausstattung fehlt es an den typischen Merkmalen eines Krankenfahrzeuges.
Ein Unternehmer führte regelmäßig Kranken- und Behindertenfahrten durch, wobei Personen teilweise mit normalen PKWs zu Tagespflegestätten oder ins Krankenhaus befördert worden sind. Die Betriebsprüfung beanstandete dies und behandelte diese Fahrten als zum Regelsteuersatz von 19 % umsatzsteuerpflichtig. Nachdem nicht exakt aufgezeichnet worden war, welche Fahrzeuge für die einzelnen Beförderungsfahrten verwendet wurden, schätzte das Finanzamt großzügig. Auch diese Schätzung wurde vom Finanzgericht anerkannt.
Gegen dieses Urteil ist unter dem Aktenzeichen Az. XI R 25/20 ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Steuerpflichtige können sich in gleich gelagerten Fällen auf dieses Revisionsverfahren berufen
Stand: 27. Mai 2021
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