
Lohnzahlungen für Bereitschaftsdienstzeiten
Steuerfalle bei steuerfreien Zuschlägen
Steuerfalle bei steuerfreien Zuschlägen
Wann steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt
Praxis im Regelfall kein anderer Arbeitsplatz
Ein Krankenhaus rechnete für einen gefäßchirurgischen Eingriff in stationärer Behandlung eine Vergütung in Höhe von rund € 9.300,00 ab.
Steuerpflichtige machte zum einen Aufwendungen für die Unterbringung ihres Hundes in einer Hundepension als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend.
Erwerbe von Todes wegen haben vielfach den Hintergrund einer Abgeltung von an den Erblasser zu Lebzeiten unentgeltlich erbrachten Pflegeleistungen.
Im Sommer 2017 gibt es wieder viele interessante Veranstaltungen
Eine zu 100 % behinderte Steuerpflichtige machte zum einen Aufwendungen für die Unterbringung ihres Hundes in einer Hundepension als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Die Aufwendungen seien wegen ihrer stationären Unterbringung in einem Epilepsiezentrum und der Vollzeittätigkeit ihres Ehemannes erforderlich. Zum anderen machte sie Ausbildungskosten für den Hund als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Hund wurde entsprechend ausgebildet, um aufgrund von Veränderungen des Hautgeruchs und der Oberflächentemperatur Epilepsieanfälle vorzeitig erkennen zu können. Daneben machte die Steuerpflichtige noch ihren Behindertenpauschbetrag geltend.
Die Finanzrichter am Finanzgericht Baden-Württemberg ließen den Abzug beider Aufwendungen – also die Geltendmachung des Behindertenpauschbetrages und der außergewöhnlichen Belastungen – nicht zu. Auch die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen sei ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen mit dem Behindertenpauschbetrag abgegolten sind (Urteil vom 30.11.2016, Az. 2 K 2338/15). Im Klartext bedeutet dies, dass kranke und behinderte Steuerpflichtige entweder nur den Pauschbetrag (dieser beträgt zwischen € 310,00 bei einer Behinderung ab 25 % und € 1.420,00 bei einer Behinderung von mindestens 95 %, § 33b Abs. 3 Einkommensteuergesetz/ EStG) oder die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen können. Die tatsächlichen Aufwendungen müssen im Einzelnen nachgewiesen werden.
Stand: 29. Mai 2017
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