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Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Herbst 2026

BMF-Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für Schönheitsoperationen

BMF-Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für Schönheitsoperationen

Das BMF konkretisiert Rahmenbedingungen für Umsatzsteuerbefreiung ästhetischer Behandlungen

Pensionszusagen für Arzt

Pensionszusagen für Arzt

Fremdüblichkeit einer durch den Arzt selbst finanzierten Pensionszusage

AU-Bescheinigung im Anschluss an Urlaub

AU-Bescheinigung im Anschluss an Urlaub

AU-Bescheinigung aus Drittländern

Nachträgliche Geltendmachung eines Pflegepauschbetrags

Nachträgliche Geltendmachung eines Pflegepauschbetrags

Pauschbeträge für Pflegeleistungen müssen nachträglich steuermindernd berücksichtigt werden

Tipp: Sozialversicherungsbeiträge aus Feiertagszuschlägen

Tipp: Sozialversicherungsbeiträge aus Feiertagszuschlägen

Beiträge aus Feiertagszuschlägen zur Sozialversicherung

Arzneimittelwerbung mit Behandlungsanfragen

Arzneimittelwerbung mit Behandlungsanfragen

Rechtswidrige Publikumswerbung für Arzneimittel in Verbindung mit Behandlungsangebot

Apothekenbetriebsordnung

Apothekenbetriebsordnung

Umfassende Änderungen der Apothekenbetriebsordnung geplant


BMF-Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für Schönheitsoperationen

Arztzimmer

Umsatzsteuerfreie Schönheitsoperationen

Ästhetische Behandlungen gelten nach der Rechtsprechung als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen, wenn diese wegen Krankheit, Verletzungen, eines angeborenen körperlichen Mangels oder auch nach einer medizinischen Behandlung notwendig werden, die zu einem Schönheitsfehler geführt hat, welcher beseitigt werden soll. Als Beispiel hierfür führt das BMF eine Zahnaufhellungsbehandlung an, die als Folge einer Wurzelkanalbehandlung erforderlich wird, welche zu einer Verdunklung des Zahns führte (siehe u.a. BFH, Urteile v. 4.12.2014 V R 16/12, V R 33/12 sowie v. 19.3.2015 V R 60/14).

Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Mit dem neuen BMF-Schreiben (v. 21.5.2026 - III C 3 - S 7170/00085/004/035) ändert die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in den Abschnitten 4.14.1 und 4.14.6 entsprechend den Vorgaben der BFH-Rechtsprechung ab.

Arzt trägt Feststellungslast

In Abschnitt 4.14.1 findet sich in der Neufassung der Hinweis, dass „der Unternehmer, der sich auf die Steuerbefreiung beruft, insoweit die Feststellungslast trägt“. Mit Unternehmer ist hier die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt gemeint. Diese bzw. dieser muss den Nachweis führen, dass die Schönheitsoperation für einen der oben genannten Zwecke durchgeführt worden ist und deshalb umsatzsteuerfrei ist. Der Nachweis ist in anonymisierter Form für jeden einzelnen Patienten durch „von medizinischem Fachpersonal zu treffende Feststellungen zu dokumentieren und nachzuweisen“. Soll mit der Operation eine „entstellende Wirkung oder eine psychischen Erkrankung“ behandelt werden, muss der hierfür notwendige Nachweis „durch einen dafür zuständigen Facharzt“ erfolgen (BFH-Urteil vom 25.9.2024 – XI R 17/21). Bezüglich Feststellungslast hält die Finanzverwaltung fest, dass der „Schweigepflicht“-Paragraf 203 Strafgesetzbuch (StGB) einer Verwendung entsprechender Nachweisunterlagen im Besteuerungsverfahren nicht entgegensteht.

Stand: 26. August 2026

Bild: Monkey Business - stock.adobe.com

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