BMF-Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für Schönheitsoperationen
Das BMF konkretisiert Rahmenbedingungen für Umsatzsteuerbefreiung ästhetischer Behandlungen
Das BMF konkretisiert Rahmenbedingungen für Umsatzsteuerbefreiung ästhetischer Behandlungen
Fremdüblichkeit einer durch den Arzt selbst finanzierten Pensionszusage
AU-Bescheinigung aus Drittländern
Pauschbeträge für Pflegeleistungen müssen nachträglich steuermindernd berücksichtigt werden
Beiträge aus Feiertagszuschlägen zur Sozialversicherung
Rechtswidrige Publikumswerbung für Arzneimittel in Verbindung mit Behandlungsangebot
Umfassende Änderungen der Apothekenbetriebsordnung geplant
Ästhetische Behandlungen gelten nach der Rechtsprechung als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen, wenn diese wegen Krankheit, Verletzungen, eines angeborenen körperlichen Mangels oder auch nach einer medizinischen Behandlung notwendig werden, die zu einem Schönheitsfehler geführt hat, welcher beseitigt werden soll. Als Beispiel hierfür führt das BMF eine Zahnaufhellungsbehandlung an, die als Folge einer Wurzelkanalbehandlung erforderlich wird, welche zu einer Verdunklung des Zahns führte (siehe u.a. BFH, Urteile v. 4.12.2014 V R 16/12, V R 33/12 sowie v. 19.3.2015 V R 60/14).
Mit dem neuen BMF-Schreiben (v. 21.5.2026 - III C 3 - S 7170/00085/004/035) ändert die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in den Abschnitten 4.14.1 und 4.14.6 entsprechend den Vorgaben der BFH-Rechtsprechung ab.
In Abschnitt 4.14.1 findet sich in der Neufassung der Hinweis, dass „der Unternehmer, der sich auf die Steuerbefreiung beruft, insoweit die Feststellungslast trägt“. Mit Unternehmer ist hier die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt gemeint. Diese bzw. dieser muss den Nachweis führen, dass die Schönheitsoperation für einen der oben genannten Zwecke durchgeführt worden ist und deshalb umsatzsteuerfrei ist. Der Nachweis ist in anonymisierter Form für jeden einzelnen Patienten durch „von medizinischem Fachpersonal zu treffende Feststellungen zu dokumentieren und nachzuweisen“. Soll mit der Operation eine „entstellende Wirkung oder eine psychischen Erkrankung“ behandelt werden, muss der hierfür notwendige Nachweis „durch einen dafür zuständigen Facharzt“ erfolgen (BFH-Urteil vom 25.9.2024 – XI R 17/21). Bezüglich Feststellungslast hält die Finanzverwaltung fest, dass der „Schweigepflicht“-Paragraf 203 Strafgesetzbuch (StGB) einer Verwendung entsprechender Nachweisunterlagen im Besteuerungsverfahren nicht entgegensteht.
Stand: 26. August 2026
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