
Gutachten für den MDK umsatzsteuerfrei
Eine Ärztin erstellte für den Medizinischen Dienst der Krankenkasse Niedersachsen Gutachten betreffend die Pflegebedürftigkeit von Versicherten.
Eine Ärztin erstellte für den Medizinischen Dienst der Krankenkasse Niedersachsen Gutachten betreffend die Pflegebedürftigkeit von Versicherten.
Anders als bei der klassischen Werbung steht bei einem Sponsoring nicht die Reklame für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen im Vordergrund, sondern es soll dadurch die Reputation des Unternehmens gefördert werden.
Die Bundesregierung will im Rahmen des „Krankenhauszukunftsgesetzes“ umfassende Investitionsprogramme für Krankenhäuser starten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) sah bisher in ständiger Rechtsprechung nur solche Räume als Notfallpraxis an, „die erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet und für jene leicht zugänglich sind“.
In die elektronische Patientenakte sollen u. a. Befunde, Arztberichte oder Röntgenbilder eingefügt werden.
Ein Arbeitgeber hatte eine „gesunde“ Idee. Er ermöglichte es seinen Beschäftigten, in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren und bezahlte die monatlichen Beiträge.
Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von diversen öffentlichen Einrichtungen für Ausbildungszwecke gewährt werden, sind nach § 3 Nr. 44 Einkommensteuergesetz - EStG unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
Im Frühjahr 2021 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!
Eine Ärztin erstellte für den Medizinischen Dienst der Krankenkasse Niedersachsen Gutachten betreffend die Pflegebedürftigkeit von Versicherten. Diese Ärztin stellte dafür Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus, woraufhin die Finanzverwaltung jedoch Umsatzsteuer nachforderte. Nach Auffassung der Finanzverwaltung diene die Gutachtertätigkeit nämlich nicht der Behandlung, Linderung oder Vorbeugung einer Krankheit, sondern der Feststellung, in welcher Höhe dem Versicherten ein Anspruch auf Ersatz von Kosten nach dem Gesetz über die Pflegeversicherung zustehe.
Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung der Finanzverwaltung nicht und rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an (Vorlagebeschluss XI R 11/17).
Die Entscheidung des EuGH (C-657/19) dürfte bei zahlreichen Ärzten für Erleichterung sorgen, denn nach Auffassung des EuGH sei die Erstellung von Gutachten zur Pflegebedürftigkeit als eine „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung“ anzusehen. Nach Art 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) sind solche Dienstleistungen umsatzsteuerfrei. Nach Auffassung des EuGH sei es dabei unerheblich, dass die Ärztin im Streitfall keine „Einrichtung mit sozialem Charakter“ ist. Unerheblich ist auch, dass die Honorare indirekt und pauschal von der Pflegekasse gezahlt worden sind.
Im Ergebnis können sich Ärzte bezüglich der Umsatzsteuerpflicht ihrer Honorare in ähnlich gelagerten Fällen bzw. bei Ausführung von Aufgaben, die der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit dienen, also auf die Regelungen in der MwStSystRL berufen.
Stand: 24. Februar 2021
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