
Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungen
Steuerliche Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung
Steuerliche Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung
FG Berlin-Brandenburg: Persönliches Vertrauensverhältnis unerheblich
Umsatzsteuerfrei bei therapeutischem Zweck
Neues Gesetz soll illegale Praktiken unterbinden
Vielfach gewähren die Krankenkassen ihren Versicherten Bonuszahlungen, etwa für gesundheitsbewusstes Verhalten.
Eine Ärztin hatte sogenannte Tumormeldungen für ein Krebsregister erstellt.
Viele Ärztinnen und Ärzte halten in ihren Privaträumen ein Notfallzimmer oder eine kleine Notarztpraxis bereit.
Im Frühjahr 2016 gibt es wieder viele interessante Veranstaltungen
Viele Ärztinnen und Ärzte halten in ihren Privaträumen ein Notfallzimmer oder eine kleine Notarztpraxis bereit.
Die Finanzverwaltung ist stets dazu geneigt, den Notfallraum als Arbeitszimmer zu sehen. Dies freilich mit dem Zweck, dass die dem Arzt/der Ärztin entstandenen Aufwendungen in vollem Umfang nicht steuerlich abzugsfähig sind. Begründung: Dem Arzt/der Ärztin steht in der Praxis für die Heilbehandlungen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes/EStG).
Die Argumentation der Finanzverwaltung kann jedoch wie folgt widerlegt werden: Bei einem Notfallzimmer handelt es sich im Regelfall nicht um einen Arbeitsraum, „der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient“ (BFH-Urteil vom 20.11.2003 IV R 3/02). Ein Notfallzimmer bzw. eine Notfallpraxis ist hingegen erkennbar für die Behandlung von Patienten eingerichtet und im Regelfall für jene leicht zugänglich. Im Streitfall war der Notfallraum im Untergeschoss des Wohnhauses untergebracht und durch einen besonderen Eingang erreichbar. Der Bundesfinanzhof erkannte die Aufwendungen vollumfänglich als Betriebsausgaben an (BFH- Urteil vom 20.11.2003 a.a.O). Daraus ist festzuhalten, dass ein Notfallzimmer bzw. eine kleine Notfallpraxis abgesehen von einer Tür keine räumliche Verbindung zur Privatwohnung haben sollte, über einen eigenen Zugang verfügen muss und kein Durchgangszimmer sein darf.
Stand: 25. Februar 2016
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