
Ländererlass zur neuen Erbschaftsteuer
Anwendungsvorschriften der Finanzverwaltung veröffentlicht
Anwendungsvorschriften der Finanzverwaltung veröffentlicht
Niedrigere Erbschaftsteuer für Pflegeleistungen
Erste Meldungen zum 30.9.2017
Finanzgericht stellt Beiträge steuerfrei
BFH stellt Ehrenämter umsatzsteuerfrei
Schüler und Studierende sind in den Sommermonaten beliebte Aushilfskräfte.
Im Streitfall hatte eine GmbH ein Einfamilienhaus an den Alleingesellschafter und Geschäftsführer zu ortsüblichen Mietzinsen von € 900,00 im Monat vermietet.
Wäre es nach dem Willen der Bundesregierung gegangen, wären private Verbraucher bei Abwasser- und Abfallentsorgung ab 2021 mit Umsatzsteuer belastet worden
Für gegenüber dem Erblasser erbrachte Pflegeleistungen wird nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) ein steuerpflichtiges Vermögen bis zu € 20.000,00 nicht der Erbschaftsteuer unterworfen. Haben Kinder ihren Eltern gegenüber unentgeltlich Pflegeleistungen erbracht, hat die Finanzverwaltung bisher im Regelfall den Abzug des Pflegefreibetrags mit Verweis auf die allgemeine Unterhaltspflicht zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, abgelehnt. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch Kindern der Pflegefreibetrag zusteht (10.5.2017, II R 37/15).
Eine Miterbin hatte ihre Mutter ca. zehn Jahre vor ihrem Tod auf eigene Kosten gepflegt. Die Mutter war pflegebedürftig und eingestuft in Pflegestufe III. Das Finanzamt versagte den Pflegefreibetrag.
Der BFH sah keine generelle gesetzliche Verpflichtung zur persönlichen Pflege zwischen Kindern und Eltern begründet. Auch aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der Historie der Vorschrift im Erbschaftsteuergesetz würde eine gesetzliche Unterhaltspflicht dem Pflegefreibetrag nicht entgegenstehen. Denn der Pflegefreibetrag soll in erster Linie ein freiwilliges Opfer der pflegenden Person honorieren. Der Gesetzgeber wollte mit dem Freibetrag die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen verbessern. Da Pflegeleistungen üblicherweise insbesondere zwischen Kindern und Eltern erbracht werden, würde die Freibetragsregelung bei Ausschluss dieses Personenkreises nahezu leerlaufen, so der BFH. Interessanterweise stellte der BFH außerdem fest, dass ein Erblasser für die Gewährung des Freibetrags weder pflegebedürftig nach dem Sozialgesetzbuch noch einer Pflegestufe zugeordnet sein musste.
Stand: 30. August 2017
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