Elektronische Führung ergänzender Entgeltunterlagen
Befreiungsmöglichkeit der Arbeitgeber endet zum Jahresende 2026
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Neue Außenprüfungsordnung ersetzt Betriebsprüfungsordnung 2000
Neuregelungen für Berufsträger
Bundesregierung legt Referentenentwurf vor
BFH-Urteil ändert bisherige Gestaltungspraxis
BFH hält Besteuerung stiller Reserven bei passiver Entstrickung für rechtmäßig
Erweiterung des automatischen Informationsaustausches auf Kryptoanlagen
Wichtige Ausnahmen von der allgemeinen Abgabebefreiung
Als passive Entstrickung bezeichnet man die vorzeitige Besteuerung stiller Reserven, ohne dass der Unternehmer ein Wirtschaftsgut entnimmt, verlagert bzw. irgendwelche Maßnahmen ergreift. Das deutsche Besteuerungsrecht wird vielmehr allein durch eine Gesetzesänderung, meist durch den Neuabschluss oder die Änderung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), ausgelöst. Durch diese Gesetzesänderung wird das deutsche Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und § 12 Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) steht der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts an einem Wirtschaftsgut einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke gleich.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen (v. 19.11.2025 I R 41/22 und I R 6/23) die Möglichkeit der Besteuerung stiller Reserven bei bloßer Rechtsänderung bejaht. In beiden Fällen ging es um neue bzw. geänderte Doppelbesteuerungsabkommen.
Rechtsänderungen in DBAs sollten genau beobachtet werden. Entsprechende Gestaltungen können dann noch vor Inkrafttreten der Rechtsänderungen erfolgen. Sollte es zur rechtmäßigen Besteuerung eines passiven Entstrickungsgewinns kommen, kann die Möglichkeit in Anspruch genommen werden, die Steuern nach § 4g EStG zinslos stunden zu lassen und in fünf gleichen Jahresraten zu zahlen.
Stand: 27. September 2026
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