
Stärkung der Betriebsrenten
Referentenentwurf für ein Betriebsrentenstärkungsgesetz
Referentenentwurf für ein Betriebsrentenstärkungsgesetz
Mindestangaben auf Rechnung
Neues Schreiben aus dem Bundesfinanzministerium
Erweiterte Nachweisanforderungen im Einkommensteuergesetz
BFH stärkt Rechte der Finanzverwaltung
Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen werden seit dem 1.1.2009 mit der sogenannten Abgeltungsteuer besteuert.
Wird eine Wohnung zu Wohnzwecken an nahe Angehörige überlassen (im Regelfall an die Kinder oder Eltern), liegt der Mietzins im Regelfall unter dem Marktniveau.
Das so genannte „sächliche Existenzminimum“ wird nach den sozialhilferechtlichen Grundsätzen definiert.
Kündigt sich der Betriebsprüfer an, prüft er im Regelfall die letzten drei zurückliegenden Geschäftsjahre. Nach Abschluss der Prüfungen sollten sich Steuerpflichtige jedoch nicht darauf einstellen, für mehrere Jahre ungeprüft zu bleiben. Denn einen Anspruch auf einen prüfungsfreien Zeitraum hat ein Unternehmer nicht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat (15.6.2016, Az. III R 8/15).
Bei einem Unternehmer, der zunächst ein Kleinbetrieb war, dann aber zum Großbetrieb wurde und letztlich wieder ein Mittelbetrieb war, ordnete das Finanzamt zwei Außenprüfungen an und zwar für die Zeiträume 2002 bis 2004 sowie 2005 bis 2007. Anschließend wurde der Betriebsprüfer für eine Anschlussprüfung für den Zeitraum 2008 bis 2010 erneut vorstellig. Der BFH hatte die Anschlussprüfungen für rechtmäßig gehalten.
Unternehmer sollten sich im kommenden Jahr auf mehr Betriebsprüfungen einstellen. Die BFH-Entscheidung hat den Finanzämtern einen großen Ermessenspielraum gegeben. Betriebsprüfungen sind danach jederzeit zulässig, auch im Anschluss. Begründungen dafür müssen dem Unternehmer nicht gegeben werden. Folgeprüfungen, egal wie kurz die Abstände sind, unterliegen dem Ermessen des Finanzamtes. Permanente Prüfungen verstoßen nicht gegen das Übermaßverbot.
Stand: 28. Dezember 2016
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