Arbeitgeberleistungen zur Fußball-WM
Zuwendungen an Mitarbeiter während der Fußball-WM richtig buchen
Zuwendungen an Mitarbeiter während der Fußball-WM richtig buchen
Aufgabe der Vermietungsabsicht bei Veräußerung
Wichtige Änderungen zum 1. Juli 2026
BFH setzt Maßstab für Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil bei gemischten Schenkungen
Sonderausgabenabzug für Ausbildungs- und Studienkosten
Anhängiges BFH-Verfahren zum Begriff „Einkunftsteile“ i. S. der Rückfallklausel § 50d EStG
Wenn der Betriebsprüfer auf § 160 Abgabenordnung zurückgreift
Bundesregierung setzt Vergesellschaftungsbestreben von Wohnungen Grenzen
Während der vergangenen Fußball-WM 2026 haben viele Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besondere Sachleistungen zukommen lassen, die im Einzelfall Einkommensteuerpflicht auslösen. Blieb es beim gemeinsamen Fußballschauen nur im Mitarbeiterkreis, währenddessen vom Arbeitgeber nur Getränke, Snacks oder unbelegte Semmeln und Brezen (unbelegte Backwaren Bundesfinanzhof - BFH v. 3.7.2019 VI R 36/17) serviert wurden, muss das Finanzamt nicht näher darüber informiert werden. Diese zusätzlichen Annehmlichkeiten gingen steuerfrei durch.
Anders sieht es aber aus, wenn nicht nur die Mitarbeiter, sondern auch die Angehörigen der Beschäftigten als Begleitpersonen zum Fußballschauen eingeladen wurden und eine Bewirtung in größerem Umfang erfolgte. Hier liegt regelmäßig eine Betriebsveranstaltung vor. Wurden nicht mehr als zwei Spiele angesehen, fand bislang auch keine weitere Betriebsveranstaltung statt und überstiegen die Kosten den Freibetrag in Höhe von € 110,00 pro Arbeitnehmer (der auf Begleitpersonen entfallende Teil wird dem Arbeitnehmer zugerechnet) nicht, bleiben auch diese Events steuerfrei. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht Lohnsteuerpflicht. Der Arbeitgeber kann die Steuern in diesem Fall pauschal mit einem Steuersatz von 25 % übernehmen. Seit 2026 kommt die Lohnsteuerpauschalierung allerdings nur für Betriebsveranstaltungen in Frage, die allen Mitarbeitern offenstanden.
Verteilte der Arbeitgeber T-Shirts, Karten für kostenpflichtige Public-Viewings, Getränkegutscheine oder andere Fanartikel und Annehmlichkeiten zur Fußball-WM, ist die Sachbezugsgrenze pro Mitarbeiter und Monat von € 50,00 zu beachten. Sofern diese bisher noch nicht mit anderen Zuwendungen ausgeschöpft wurde, kann diese für solche Geschenke genutzt werden. Für teurere Fanartikel sind Zuzahlungen der Mitarbeiter über die Freigrenze hinaus zur Vermeidung der Steuerpflicht zu empfehlen.
Stand: 28. Juli 2026
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