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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe August 2020

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Stärkung der Binnennachfrage

Lohnsteuernachschau 2019

Lohnsteuernachschau 2019

Neueste Statistiken der obersten Finanzbehörden

Internationale Steuerreformen

Internationale Steuerreformen

Neue Besteuerung der digitalen Wirtschaft

Energetische Sanierungsmaßnahmen

Energetische Sanierungsmaßnahmen

Teil des Klimaschutzpaketes der Bundesregierung ist die Steuerförderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden.

Maklerkosten neu verteilt

Maklerkosten neu verteilt

Neue gesetzliche Regelung

Temporäre Umsatzsteuersenkung vom 1.7.2020 bis 31.12.2020

Temporäre Umsatzsteuersenkung vom 1.7.2020 bis 31.12.2020

Der ermäßigte Steuersatz verringert sich über denselben Zeitraum von 7 % auf 5 %.

Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen

Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen

Ziel dieses Programms ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz kleiner und mittelständischer Unternehmen.

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen

Weitere steuerliche Maßnahmen zur Stärkung der Binnennachfrage

Urlaub in der Kurzarbeit

Urlaub in der Kurzarbeit

Wissenswertes für Arbeitgeber

Lineare oder degressive Abschreibung (AfA)

Lineare oder degressive Abschreibung (AfA)

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Coronakrise: Finanzverwaltung hilft mit Verlustrücktrag

Coronakrise: Finanzverwaltung hilft mit Verlustrücktrag

Pauschal ermittelte Verlustrückträge

Höheres Kurzarbeitergeld

Höheres Kurzarbeitergeld

Anhebung der Sozialleistungen in der Corona Krise

Neue Umzugspauschalen 2020

Neue Umzugspauschalen 2020

Aufwendungen für beruflich bedingte Umzüge können grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Steuerliche Behandlung von Corona-Sicherheitsinvestitionskosten

Steuerliche Behandlung von Corona-Sicherheitsinvestitionskosten

Zusätzliche Aufwendungen für die Einhaltung neuer Hygiene- und Schutzvorschriften


Steuerliche Behandlung von Corona-Sicherheitsinvestitionskosten

Illustration

Scheiben zum Mitarbeiterschutz

Unternehmern und Freiberuflern entstehen durch die Corona-Krise regelmäßig zusätzliche Aufwendungen für die Einhaltung neuer Hygiene- und Schutzvorschriften. Insbesondere müssen Räumlichkeiten durch Glasscheiben (Plexiglas) getrennt bzw. Schutzscheiben im Kassenbereich oder am Informationsschalter installiert werden.

Festinstallation

Werden Schutzscheiben fest installiert (verschraubt oder verklebt), sind die Aufwendungen im Regelfall als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu verbuchen. Das Anbringen von Glasscheiben kann nicht als nachträgliche Herstellungskosten für die Geschäftseinrichtung gewertet werden. Denn es handelt sich hier nicht um eine Investition, die zu einer Erweiterung oder wesentlichen Verbesserung der Einrichtung führen würde.

Deckeninstallation

Werden Glastrennscheiben an der Decke installiert und hängen diese von oben frei herab, sind sie als eigenständige Wirtschaftsgüter zu betrachten und können im Regelfall als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben werden. Letzteres setzt voraus, dass die Anschaffungskosten pro Scheibe netto € 800,00 nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz-EStG). Überschreiten die Anschaffungskosten pro Glastrennscheibe diesen Betrag, muss jede Scheibe aktiviert und über die gewöhnliche Nutzungsdauer (die beträgt allgemein zehn Jahre) abgeschrieben werden. Im letzteren Fall ist bei einer Deinstallation nach Ende der Corona-Krise eine Teilwertabschreibung auf null zu prüfen.

Stand: 29. Juli 2020

Bild: lily - Fotolia.com

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