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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe August 2020

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Stärkung der Binnennachfrage

Lohnsteuernachschau 2019

Lohnsteuernachschau 2019

Neueste Statistiken der obersten Finanzbehörden

Internationale Steuerreformen

Internationale Steuerreformen

Neue Besteuerung der digitalen Wirtschaft

Energetische Sanierungsmaßnahmen

Energetische Sanierungsmaßnahmen

Teil des Klimaschutzpaketes der Bundesregierung ist die Steuerförderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden.

Maklerkosten neu verteilt

Maklerkosten neu verteilt

Neue gesetzliche Regelung

Temporäre Umsatzsteuersenkung vom 1.7.2020 bis 31.12.2020

Temporäre Umsatzsteuersenkung vom 1.7.2020 bis 31.12.2020

Der ermäßigte Steuersatz verringert sich über denselben Zeitraum von 7 % auf 5 %.

Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen

Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen

Ziel dieses Programms ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz kleiner und mittelständischer Unternehmen.

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen

Weitere steuerliche Maßnahmen zur Stärkung der Binnennachfrage

Urlaub in der Kurzarbeit

Urlaub in der Kurzarbeit

Wissenswertes für Arbeitgeber

Lineare oder degressive Abschreibung (AfA)

Lineare oder degressive Abschreibung (AfA)

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Coronakrise: Finanzverwaltung hilft mit Verlustrücktrag

Coronakrise: Finanzverwaltung hilft mit Verlustrücktrag

Pauschal ermittelte Verlustrückträge

Höheres Kurzarbeitergeld

Höheres Kurzarbeitergeld

Anhebung der Sozialleistungen in der Corona Krise

Neue Umzugspauschalen 2020

Neue Umzugspauschalen 2020

Aufwendungen für beruflich bedingte Umzüge können grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Steuerliche Behandlung von Corona-Sicherheitsinvestitionskosten

Steuerliche Behandlung von Corona-Sicherheitsinvestitionskosten

Zusätzliche Aufwendungen für die Einhaltung neuer Hygiene- und Schutzvorschriften


Coronakrise: Finanzverwaltung hilft mit Verlustrücktrag

Illustration

Verlustrücktrag

Verluste eines Steuerjahres können grundsätzlich in das Vorjahr zurückgetragen und mit positiven Einkünften verrechnet werden. Ein Verlustrücktrag setzt normalerweise die Feststellung des Verlustes am Ende eines Wirtschaftsjahres/Kalenderjahres voraus (§ 10d Einkommensteuergesetz EStG). Das Bundesfinanzministerium (BMF) kommt mit Schreiben vom 24.4.2020 (IV C 8 - S 2225/20/10003 :010 BStBl 2020 I S. 496) allen selbstständigen Steuerpflichtigen entgegen, die für 2020 aufgrund der Corona-Krise Verluste erwarten. Diese können bereits im laufenden Jahr 2020 einen Antrag auf einen „pauschalen“ Verlustrücktrag aus 2020 für 2019 stellen. Geleistete Vorauszahlungen für 2019 werden daraufhin ganz oder teilweise vorzeitig rückerstattet.

Ermittlung des Verlustrücktrags

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Für 2019 ist ein Verlustrücktrag bis zu einem Betrag von € 1 Mio. bzw. bei Zusammenveranlagung von € 2 Mio. möglich (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG). Für die Jahre 2020 und 2021 wird der Verlustrücktrag erhöht (siehe Seite 3). Das Finanzamt berechnet auf dieser Grundlage die Vorauszahlungen für 2019 neu und erstattet Überzahlungen zurück. Die 15%ige Pauschalierung bringt eine willkommene Vereinfachung. Denn es dürfte betroffenen Steuerpflichtigen nur in wenigen Fällen möglich sein, den für 2020 zu erwartenden coronabedingten Verlust bereits jetzt zu berechnen. Die üblicherweise erforderlichen Nachweise sind mit einem hohen Aufwand verbunden. Dieser Aufwand fällt durch das Pauschalverfahren weg.

Verlustrücktrag auch für Vermieter

Den pauschalen Verlustrücktrag können auch Vermieter in Anspruch nehmen, wenn der Mieter keine Miete mehr zahlt oder seine Zahlungen aussetzt.

Stand: 29. Juli 2020

Bild: weixx - stock.adobe.com

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