
Betriebsrentenstärkungsgesetz verabschiedet
Bundesrat billigt Gesetzesvorhaben
Bundesrat billigt Gesetzesvorhaben
Neuberechnung der zumutbaren Belastung
Steuerprogramme von SPD und CDU zur Bundestagswahl
Gesetzentwurf der EU-Kommission
Verbindliche Anwendung ab 1.1.2018
Umsatzsteuervorauszahlungen zählen zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben
Im Ergebnis führt dieser Ausgleich zu einem niedrigeren Lohnsteuereinbehalt.
Einfache E-Mails reichen für Klagen an ein Finanzgericht nicht aus.
Die EU-Kommission hat im Juni 2017 neue Transparenzvorschriften in Bezug auf besondere grenzüberschreitende Steuerplanungsstrategien vorgestellt. Betroffen sind u. a. Steuerberater, Buchhalter, Banken und Anwälte, die für ihre Kunden solche Steuerplanungsstrategien ausarbeiten und empfehlen. Einer Meldepflicht unterziehen will die EU-Kommission neben dem Intermediär selbst aber auch die beratenen Personen oder das beratene Unternehmen, soweit der Intermediär außerhalb der EU niedergelassen ist. Der Vorschlag sieht des Weiteren eine Meldepflicht für die Person oder Unternehmen vor, die das jeweilige Steuermodell umsetzen.
Die neuen Transparenzvorschriften zielen in erster Linie auf Steuerplanungsstrategien ab, „die bestimmte Merkmale und Kennzeichen aufweisen und Regierungen Verluste verursachen können“, wie es in der Pressemitteilung der EU-Kommission heißt (vom 21.6.2017). Zur Abgrenzung schädlicher Planungsstrategien hat die EU-Kommission mehrere „Hauptkennzeichen“ ermittelt, zu denen neben Verlusten auch die Erlangung günstiger Steuersonderregelungen und Vereinbarungen gehören.
Die Meldungen müssen an die jeweiligen EU-Mitgliedstaaten übermittelt werden. Diese sollen die Informationen über eine zentrale Datenbank automatisch austauschen. Die zentrale Datenbank soll die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, mit entsprechenden Maßnahmen solche schädlichen Steuerpraktiken zu unterbinden. Die neue Meldepflicht soll voraussichtlich am 1.1.2019 in Kraft treten.
Stand: 27. Juli 2017
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