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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe April 2020

Absetzbarkeit des Arbeitszimmers während der Corona-Krise

Absetzbarkeit des Arbeitszimmers während der Corona-Krise

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer lassen sich grundsätzlich nur dann steuerlich geltend machen, wenn für diese spezielle betriebliche oder berufliche Tätigkeit, welche in dem Arbeitszimmer verrichtet wird, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Gesetz zur Abmilderung der Corona-Folgen

Gesetz zur Abmilderung der Corona-Folgen

Weitreichende Änderungen im Zivilrecht

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Schreiben Spitzenverband der GKV

Unterstützung vom Finanzamt in der Corona-Krise

Unterstützung vom Finanzamt in der Corona-Krise

Finanzämter helfen mit Steuerstundungen

Coronavirus: Was tun, wenn im Betrieb ein Corona-Fall aufgetreten ist?

Coronavirus: Was tun, wenn im Betrieb ein Corona-Fall aufgetreten ist?

Besteht der Verdacht, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert ist, müssen folgende Maßnahmen gesetzt werden.

Coronavirus: Welche betrieblichen Maßnahmen sind notwendig?
Coronavirus: Welche Finanzhilfen und Steuererleichterungen gibt es für Unternehmen?
Coronavirus: Welche Erleichterungen gibt es für Unternehmen?
Grundrente ab 2021

Grundrente ab 2021

Gesetzentwurf der Bundesregierung

ElsterFormular nur noch bis Jahresende

ElsterFormular nur noch bis Jahresende

Einstellung der Website zum Jahresende

Kleinbetragsrentenabfindung

Kleinbetragsrentenabfindung

Anpassung des BMF-Schreibens

Werbeleistungen für den Arbeitgeber

Werbeleistungen für den Arbeitgeber

Neue FG-Rechtsprechung

Kaufkraftzuschläge bei auswärtiger Beschäftigung

Kaufkraftzuschläge bei auswärtiger Beschäftigung

Anpassung der Zuschlagssätze zum 1.1.2020

Vorabpauschale Basiszins 2020

Vorabpauschale Basiszins 2020

Inländische Banken erheben auf Investmentfondsanlagen jeweils zum Jahresanfang eine „Vorabpauschale“, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Durchschnittswerte zählen nicht!

Durchschnittswerte zählen nicht!

Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer

Mietpreisbremse

Mietpreisbremse

Bereits seit 1.6.2015 können die jeweiligen Bundesländer Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausweisen, in denen die Mietpreisbremse gilt.


Unterstützung vom Finanzamt in der Corona-Krise

Illustration

Corona-Krise

Von der Corona-Krise ist zwischenzeitlich jeder betroffen. Die Finanzbehörden wollen insbesondere Unternehmern und Freiberuflern bei Liquiditätsproblemen durch Steuerstundungen und Verzicht bzw. Herabsetzung von Steuervorauszahlungen helfen.

Stundung von Steuerzahlungen

Die Finanzbehörden gewähren Unternehmern, die „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich“ von der Corona-Krise betroffen sind, Steuerstundungen bis 31.12.2020. Dies gilt für Steuerforderungen, die im Zeitpunkt der Antragstellung bereits fällig sind oder fällig werden. Steuerstundungen betreffen die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie den Solidaritätszuschlag. Nicht stundungsfähig sind Quellensteuern, die für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten sind, wie z. B. Lohnsteuern oder Kapitalertragsteuern auf Zinseinkünfte. Bezüglich der Lohnsteuer können aber fallweise die Vorauszahlungen angepasst werden (BMF-Schreiben vom 19.03.2020, IV A 3 - S 0336/19/10007:002).

Anpassung von Steuervorauszahlungen

Steuerpflichtige können fällige Steuervorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer auf Antrag herabsetzen oder je nach Einzelsituation ganz aussetzen lassen. Dies gilt zunächst für bis zum 31.12.2020 fällige Steuervorauszahlungen. Anträge auf Anpassung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2021 müssen besonders begründet werden.

Voraussetzungen, Antragstellung

Anträge auf Steuerstundungen sowie auf Herabsetzung oder Aufhebung von Steuervorauszahlungen dürfen die Finanzbehörden nicht deshalb ablehnen, „weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können“, wie es in dem BMF-Schreiben heißt. Somit sind Antragsteller nicht gefordert, ihre finanziellen Schäden zu quantifizieren, was in der aktuellen Situation ohnehin schwierig sein wird. Die Finanzämter sind gemäß BMF-Schreiben angehalten, bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen keine strengen Anforderungen zu stellen. Stundungszinsen werden nicht erhoben. Säumniszuschläge fallen ebenfalls nicht an bzw. sind nach dem BMF-Schreiben zu erlassen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 30.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-steuerliche-Massnahmen.html

Stand: 31. März 2020

Bild: Bacho Foto - stock.adobe.com

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